Satzung des Inselman e.V.

(1) Der Verein trägt den Namen Inselman e.V. - er wird im folgenden Satzungstext Inselman e.V. genannt.

(2) Er hat den Sitz in Berlin.

(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Da sich den vielfältigen sozialen, ökologischen und ökonomischen Herausforderungen unserer Zeit nicht ausschließlich durch Maßnahmen politischer Entscheidungsträger begegnen lässt, sieht sich der Verein als Vertreter der ebenso verantwortlichen Zivilgesellschaft und Privatwirtschaft in der Pflicht, durch die Förderung entsprechender Einrichtungen, Projekte und Veranstaltungen seinen Teil zur nachhaltigen Lösung der genannten gesellschaftlichen Herausforderungen beizutragen.

Dabei nimmt der Verein eine ganzheitliche Perspektive ein und strebt eine möglichst breite Zweckerfüllung an.

So engagiert sich der Verein insbesondere für eine diskriminierungsfreie Förderung von Einrichtungen, Projekten und Veranstaltungen in den Bereichen Sport und Gesundheit, Kinder- und Jugendarbeit, Menschen mit Behinderung, Klima- und Umweltschutz sowie der Stärkung der regionalen und lokalen Wirtschaft.

Der Verein kann auch anderen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder sonstigen Organisationen finanzielle und sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese damit die Zwecke des Vereins fördern.

Der Verein kann seine Zwecke selbst oder durch Hilfspersonen verwirklichen.

Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.12. eines Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck des Verbandes zu unterstützen, die Satzung des Verbandes und die von seinen Organen gefassten Beschlüsse zu achten und zu befolgen.

(7) Nach Beendigung der Mitgliedschaft hat der Ausgeschiedene keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereines. Er haftet dem Verein aber auf Erfüllung der bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Mitgliedspflichten.

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

Der Vorstand besteht aus 1 Mitglied.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

(1) Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(2) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er entscheidet in allen Fragen, die nicht durch diese Satzung oder Beschluß der Mitgliederversammlung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Er ist besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB. Er ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 30 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(5) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zu unterzeichnen.

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 20% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über:
a) Gebührenbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
d) Beteiligung an Gesellschaften,
e) Aufnahme von Darlehen ab EUR 5.000,00
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
g) Mitgliedsbeiträge,
h) Satzungsänderungen,
i) Auflösung des Vereins.

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(1) Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

(3) Änderungen des Vereinszwecks sowie dieses Absatzes bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder. Dasselbe gilt für den Beschluß, den Verein aufzulösen. Absatz 1 gilt entsprechend.

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

Für den Fall, dass der Verein die Rechtsfähigkeit nicht erhält oder verliert, aber als nicht rechtsfähiger Verein bestehen bleibt, ist der Vorstand verpflichtet, in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.


Ich versichere, dass in dem Wortlaut der Satzung die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluß über die Satzungsänderung vom 27. August 2010 und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung sowie auch mit zuvor ohne Einreichung eines vollständigen Satzungswortlautes eingetragenen Satzungsänderungen und den Änderungen, blau markiert, übereinstimmen. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 Abs. 1 S. 4 BGB wird versichert.

Berlin, den 20. April 2017

Vorstand

Jörg Stingl